Verkaufs- und Lieferungsbedingungen der Firma DETAKTA


 

  1. Geltung, Vertragsgrundlagen

    Die nachstehenden Bedingungen gelten für alle unsere Angebote, Kaufverträge einschließlich Beratungen und sonstigen vertraglichen Leistungen, auch wenn im Einzelfall nicht nochmals auf sie Bezug genommen wird, sofern der Besteller Unternehmer ist. Allgemeine Einkaufsbedingungen des Bestellers werden nicht anerkannt.

    Einmal erteilte und bestätigte Aufträge sind unwiderruflich. Die in unseren Katalogen, Prospekten und Drucksachen enthaltenen Unterlagen, wie z.B. Maß- und Gewichtsangaben, Abbildungen und Beschreibungen, sind nur annähernd maßgebend, ohne dass eine Verbindlichkeit zur Benachrichtigung über unwesentliche Abänderungen besteht.

    An Katalogen, Abbildungen, Zeichnungen, Skizzen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrecht vor. Das gilt auch für Unterlagen unserer Kunden und Lieferanten. Sie dürfen ohne unsere Genehmigung anderen nicht zugänglich gemacht werden und sind auf Verlangen unverzüglich an uns zurückzusenden.

    Der Besteller übernimmt für die von ihm zu liefernden Unterlagen wie Zeichnungen, Lehren, Muster oder dergleichen, volle Verbindlichkeit.

    Mündliche Angaben über Abmessungen und dergleichen bedürfen der schriftlichen Bestätigung.
     
  2. Lieferzeit, höhere Gewalt, Vorbehalt der Selbstbelieferung, Mehr- oder Mindermengen, Teillieferungen

    Die Lieferzeit wird gerechnet vom Tage der Auftragsbestätigung bis zum Tage der Absendung von unserem Werk oder Lager. Ihre Einhaltung setzt die Erfüllung der Vertragspflichten des Bestellers, insbesondere der vereinbarten Zahlungsbedingungen, wie den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Besteller zu liefernden Unterlagen voraus.

    Liegt ein Fall von höherer Gewalt vor, berechtigt dies die davon betroffene Partei, die Erfüllung ihrer Leistungspflicht entsprechend entschädigungslos zu verschieben. „Höhere Gewalt“ bedeutet das Eintreten eines Ereignisses oder Umstands, das eine Partei daran hindert, eine oder mehrere ihrer vertraglichen Verpflichtungen aus dem Vertrag zu erfüllen, wenn und soweit die von dem Hindernis betroffene Partei nachweist, dass: (a) dieses Hindernis außerhalb der ihr zumutbaren Kontrolle liegt; und (b) es zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht in zumutbarer Weise vorhersehbar war; und (c) die Auswirkungen des Hindernisses von der betroffenen Partei nicht in zumutbarer Weise hätten vermieden oder überwunden werden können (bspw. Regierungsmaßnahmen, Epidemien, Aufstände, Streiks, Aussperrungen, Feuer, Maschinenstörungen, Engpässe in der Material- oder Energieversorgung oder bei Logistikdienstleistungen und Logistikinfrastruktur, Transportbehinderungen). Beginn und Ende derartiger Hindernisse werden dem Besteller unverzüglich mitgeteilt. Ist uns oder dem Besteller auf Grund der Lieferverzögerung die Erfüllung des Vertrages unzumutbar, steht der benachteiligten Partei ein Rücktrittsrecht zu.

    Richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung bleibt gegenüber kaufmännischen Bestellern vorbehalten.

    Handelsübliche Mehr- oder Mindermengen werden vom Besteller akzeptiert, wenn diese aus Gründen der Fertigung, des Zuschnitts oder aus anderen Gründen wirtschaftlich gerechtfertigt sind. Handelsüblich sind Mehr- oder Mindermengen bis zu 10%. Abgerechnet wird genau die gelieferte Menge.

    Zumutbare Teillieferungen gelten als gestattet, wobei etwaige Mehraufwendungen zu Lasten des Bestellers gehen.
     
  3. Preise

    Maßgebend sind die Preise am Tage der Lieferung. Sie verstehen sich in Euro FCA (Incoterms 2020) DETAKTA Norderstedt und schließen Fracht, gesetzl. Mehrwertsteuer und Versicherung nicht ein. Das gleiche gilt bei vereinbarten Teillieferungen und Eilsendungen. Die Rechnungen werden in Euro ausgestellt, und zwar am Tage der Lieferung (Versand oder versandbereite Fertigstellung). Verpackung und Versand erfolgen nach bestem Ermessen und Erfahrung. Die in unseren Katalogen und Listen aufgeführten Preise sind lediglich als Richtpreise anzusehen. Alle Angebotspreise sind freibleibend. Rollgelder, und sonstige Barauslagen werden nach angemessen Sätzen berechnet.
     
  4. Versand

    Der Versand geschieht bei allen Sendungen auf Kosten und Gefahr des Bestellers (FCA (Incoterms 2020) DETAKTA Norderstedt), auch dann, wenn im Einzelfall franko Empfangsstation geliefert werden sollte. Auf dem Transport abhanden gekommene oder beschädigte Waren werden von uns nur auf Grund einer neuen Bestellung gegen Berechnung der jeweils gültigen Preise ersetzt. Versicherungen gegen Transportschäden übernehmen wir bei ausdrücklichem Auftrag des Bestellers für dessen Rechnung nach bestem Ermessen. Die Wahl des Transportweges sowie der Transportmittel erfolgt, falls keine besondere Anweisung vorliegt, nach bestem Ermessen ohne irgendwelche Haftung für billigere Verfrachtung oder kürzeren Weg. Wir sind SLVS-Verzichtskunde.
     
  5. Zahlung

    Die Rechnungen sind zahlbar in Euro, ohne jeden Abzug in bar, spätestens 30 Tage netto Kasse nach Rechnungsdatum. Wenn wir innerhalb von 14 Tagen nach Ausstellung der Rechnung über das Geld frei verfügen können, gewähren wir 3 % Skonto. Dasselbe gilt auch für Teillieferungen. Bei verspäteter Zahlung werden unter Vorbehalt der Geltendmachung eines weiteren Schadens, Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz berechnet. Bei Bekanntwerden von Umständen, die das Krediturteil des Lieferanten über den Kunden verschlechtern, sind wir berechtigt, Vorauszahlung oder Zahlung Zug um Zug bei Lieferung zu verlangen. Das Nähere regelt § 321 BGB.

    Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen dem Besteller nur zu, wenn und soweit seine Gegenansprüche entweder im Gegenseitigkeitsverhältnis (§ 320 BGB) zu den von uns geltend gemachten Ansprüchen stehen oder rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Zudem ist der Besteller zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
     
  6. Qualität

    Der Besteller hat sich durch eine eigene Prüfung von der Eignung der Ware für den von ihm vorgesehenen Verwendungszweck zu überzeugen.

    Die Gewährleistungsfrist beträgt 1 Jahr ab Ablieferung. Die Verjährungsfristen im Fall eines Lieferregresses nach den Regelungen über den Verbrauchsgüterkauf bleiben von dieser Regelung unberührt. Mängelbasierende Schadensersatzansprüche und Aufwendungsersatzansprüche werden hierdurch nicht berührt. Auch für Schadensersatzansprüche, die dadurch entstehen, dass wir mit einer vom Besteller verlangten und von uns geschuldeten Mangelbeseitigung in Verzug geraten, gilt die gesetzliche Gewährleistungsfrist.

    Der Besteller ist bei Eingang der Ware zur unverzüglichen Untersuchung wie auch zur unverzüglichen Rüge von entdeckten Mängeln verpflichtet. Als unverzüglich gelten jeweils drei Werktage (Montag bis Freitag, mit Ausnahme von gesetzlichen Feiertagen), wenn nicht im Einzelfall besondere Umstände einen anderen Zeitraum als angemessen erscheinen lassen. Verletzungen dieser Obliegenheit führen zur Genehmigung der Ware nach § 377 HGB.

    Im Falle der Mangelhaftigkeit und der form- und fristgerechten Mangelrüge hat der Besteller nach Wahl von uns einen Anspruch auf Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Unter den gesetzlichen Voraussetzungen ist der Besteller berechtigt, den Kaufpreis angemessen zu mindern oder vom Vertrag zurückzutreten. Die Kosten für den Versand im Rahmen der Nacherfüllung sind von uns zu tragen. Soweit sich die Versandkosten jedoch dadurch erhöhen, dass die Ware vom Besteller oder dessen Kunden an einen anderen Ort als den Erfüllungsort verbracht wurde, geht die Differenz zu Lasten des Bestellers. Das gilt entsprechend auch für andere Kosten, die wir im Rahmen der Nacherfüllung zu tragen haben.

    Ist die Sache mangelhaft und hat der Besteller die Sache ihrer Art und ihrem Verwendungszweck nach in eine andere Sache eingebaut oder an eine andere Sache angebracht, so können wir, wenn wir auf Nacherfüllung in Anspruch genommen werden, innerhalb angemessener Frist wählen, ob wir dem Besteller die erforderlichen Aufwendungen für das Entfernen der mangelhaften und den Einbau oder das Anbringen der nachgebesserten oder gelieferten mangelfreien Ersatzsache (Arbeiten) erstatten oder ober stattdessen diese Arbeiten auf eigene Kosten selbst durchführen oder durchführen lassen (Selbstvornahme). Üben wir dieses Wahlrecht nicht innerhalb angemessener Frist aus, erlischt es. Entscheiden wir uns für Selbstvornahme, kann uns der Besteller eine angemessene Frist zur Erfüllung setzen. Nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist ist der Besteller berechtigt, die Arbeiten selbst durchzuführen oder durchführen zu lassen. In diesem Fall erlischt unser Recht zur Selbstvornahme und der Besteller kann diese Arbeiten auf unsere Kosten (mit nachstehenden Einschränkungen) durchführen. Unser Recht, die Art der Nacherfüllung nach § 439 Abs. 4 BGB wegen Unverhältnismäßigkeit abzulehnen, bleibt unberührt. Führt der Besteller die Arbeiten selbst durch oder beauftragt er zu diesem Zweck einen Auftragnehmer, hat er zu beachten, dass er nur einen Anspruch auf Ersatz der "erforderlichen" Aufwendungen hat. Er hat daher die Kosten im Eigeninteresse möglichst gering zu halten und nach einer kostengünstigen Lösung zu suchen. Will der Besteller für die Durchführung der Arbeiten einen Auftragnehmer beauftragen, hat er zunächst uns die Möglichkeit zu geben, ihm einen geeigneten und günstigen Werkunternehmer zu empfehlen, bevor er den Auftrag erteilt. Diese Pflicht zur Nachfrage gilt nicht, wenn die zu erwartenden Kosten bei unter EUR 250 liegen.
     
  7. Sonderwerkzeuge

    Werden Stanzen, Lehren, Pressformen und sonstige Sonderwerkzeuge für die Durchführung eines Auftrags benötigt, so werden anteilige Kosten dem Besteller gesondert in Rechnung gestellt und sind, unabhängig von der Stückzahl und Lieferzeit der mit Hilfe dieser Werkzeuge hergestellten Waren, vom Besteller sofort ohne Abzug zu bezahlen. Wir behalten uns vor, ganz oder teilweise Vorauszahlungen zu verlangen. Formen, Werkzeuge und sonstige Fertigungsvorrichtungen werden anteilig in Rechnung gestellt, sofern nichts anderes vereinbart wurde. Die Eigentumsrechte verbleiben bei DETAKTA. Auf Wunsch des Bestellers gehen sie vollständig nach Kauf der restlichen Anteile über. Werden Formen, Werkzeuge und sonstige Fertigungsvorrichtungen vor Erfüllung der vereinbarten Ausbringungsmenge unbrauchbar und müssen nachgearbeitet oder ersetzt werden, so gehen die erforderlichen Kosten zu Lasten des Bestellers. Für vom Besteller beigestellte Formen, Werkzeuge und sonstige Fertigungsvorrichtungen beschränkt sich die Haftung auf die Sorgfalt wie in eigener Sache. Kosten für Wartung und Pflege trägt der Besteller. Unsere Aufbewahrungspflicht erlischt, unabhängig von Eigentumsrechten des Bestellers, spätestens 2 Jahre nach der letzten Fertigung aus der Form oder dem Werkzeug. In Sonderfällen können Vereinbarungen über eine Amortisation der Werkzeugkosten getroffen werden.
     
  8. Eigentumsvorbehalt

    Wir behalten uns das Eigentum an den gelieferten Produkten bis zu deren vollständiger Bezahlung vor.

    Die Ver- oder Bearbeitung der Vorbehaltsware durch den Besteller erfolgt stets in unserem Auftrag, ohne dass uns hieraus Verpflichtungen entstehen. Das Eigentum an den neuen Sachen in ihrem jeweiligen Be- oder Verarbeitungszustand steht uns zu. Wird unsere Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Produkten verarbeitet, bearbeitet, vermengt, vermischt oder verbunden, so steht uns das Miteigentum an der neuen Sache zu, und zwar im Verhältnis des Rechnungspreises der Vorbehaltsware zum Rechnungspreis der anderen Produkte.

    Der Besteller darf die im Allein- oder Miteigentum von uns stehende Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr veräußern; eine Verpfändung, Sicherungsübereignung oder Sicherungszession ist ihm nicht gestattet. Der Besteller tritt uns schon jetzt und im Voraus sämtliche Forderungen ab, die ihm aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware oder den durch Verarbeitung, Bearbeitung, Vermengung, Vermischung oder Verbindung entstandenen Produkten zustehen. Dies gilt auch dann, wenn die Produkte zusammen mit anderen, nicht uns gehörenden Produkten zu einem Gesamtpreis veräußert werden. Hat ein Dritter aufgrund gesetzlicher Vorschrift infolge Verarbeitung, Bearbeitung, Vermengung, Vermischung oder Verbindung Eigentums- oder Miteigentumsrechte an den Produkten erlangt, so tritt der Besteller die ihm gegenüber dem Dritten erwachsenen Ansprüche ebenfalls bereits jetzt und im Voraus an uns ab. Abtretungen im Sinne dieses Absatzes erfolgen stets nur bis zur Höhe des Rechnungspreises der Vorbehaltsware. Der Besteller ist zur Einziehung der abgetretenen Forderungen bis zum jederzeit zulässigen Widerruf ermächtigt.

    Wir nehmen die in dieser Ziffer vorgesehenen Abtretungen des Bestellers schon jetzt an.

    Wir verpflichten uns, die uns nach den vorstehenden Bestimmungen zustehenden Sicherheiten nach unserer Wahl auf Verlangen des Bestellers insoweit freizugeben, als ihr Wert die zu besichernden Forderungen um mehr als 10% übersteigt.

    Bedarf es zur Wirksamkeit des Eigentumsvorbehaltes der Mitwirkung des Bestellers, etwa bei Registrierungen, die nach dem Recht des Landes, in das geliefert wird, erforderlich sind, so hat der Besteller derartige Handlungen vorzunehmen.

    Befindet sich der Besteller mit einer Zahlung im Verzug, so können wir ihm die Verfügung über die Vorbehaltsware vollständig oder nach unserer Wahl auch teilweise, z.B. nur die Veräußerung oder Weiterverarbeitung etc., untersagen.

    Liegen beim Besteller die objektiven Voraussetzungen für die Pflicht vor, einen Insolvenzantrag zu stellen, so hat der Besteller – ohne dass es einer entsprechenden Aufforderung bedarf – jede Verfügung über die Vorbehaltsware, gleich welcher Art, zu unterlassen. Der Besteller ist verpflichtet, uns unverzüglich den Bestand an Vorbehaltsware zu melden. In diesem Fall sind wir ferner berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und die Herausgabe der Vorbehaltsware zu verlangen. Wurde die Vorbehaltsware verarbeitet, bearbeitet, vermengt, vermischt oder mit anderen Produkten verbunden, sind wir berechtigt, die Herausgabe an einen Treuhänder zu verlangen; der Besteller ist verpflichtet, sämtliche Miteigentümer an der Vorbehaltsware mit ihrer Firma bzw. Namen, Anschrift und Miteigentumsanteil mitzuteilen. Gleiches gilt sinngemäß für Forderungen, die nach den vorstehenden Absätzen an uns abgetreten sind; zusätzlich hat der Besteller unaufgefordert die Namen und Anschriften aller Schuldner sowie die die Forderungen gegen sie belegenden Dokumente an uns in Kopie zu übermitteln.
     
  9. Haftung

    Schadensersatzansprüche jeglicher Art gegen uns und unsere gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen sind ausgeschlossen, es sei denn, es liegt Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit oder die Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht vor. Unter einer wesentlichen Vertragspflicht in diesem Sinne ist jede Pflicht gemeint, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Besteller regelmäßig vertrauen darf.

    Die Haftung beschränkt sich jedoch auf den Ersatz des vertragstypischen, vorhersehbaren Schadens, sofern nicht Vorsatz vorliegt.

    Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen und Haftungsausschlüsse gelten nicht für eine Haftung nach dem Produkthaftungsrecht oder für Fälle der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.

    Aufwendungsersatzansprüche des Bestellers nach § 284 BGB sind insoweit abbedungen als ein Anspruch auf Ersatz des Schadens statt der Leistung nach den vorstehenden Regelungen ausgeschlossen ist.
     
  10. Erfüllungsort, Gerichtsstand / Schiedsgericht, anwendbares Recht

    Erfüllungsort für alle wechselseitigen Ansprüche einschließlich dem auf Erfüllung von Gewährleistungsansprüchen ist an unserem Sitz.

    Hat der Besteller seinen Sitz in der EU bzw. im Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, gilt Folgendes: Ausschließlicher Gerichtsstand ist an unserem Sitz, falls der Besteller Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder juristisches Sondervermögen ist oder keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat. Hat der Besteller seinen Sitz dagegen außerhalb von EU und Europäischem Wirtschaftsraum, ist das Schiedsgericht der Handelskammer Hamburg ausschließlich für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit den unter Geltung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen geschlossenen Verträge zuständig und entscheidet endgültig und unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges. Schiedsort ist Hamburg, Verfahrenssprache Deutsch. Das Verfahren und insbesondere die Beweisaufnahme erfolgen nach den Regeln des Regulativs des Schiedsgerichts der Handelskammer Hamburg und den Regeln des 10. Buchs der Zivilprozessordnung. Verfahrensgrundsätze des common law, wie etwa insbesondere zur Vorlage von Unterlagen (sog. document production) finden keine direkte oder entsprechende Anwendung. In entsprechender Anwendung von § 139 Abs. 1 S. 1 und S. 2 ZPO wird das Schiedsgericht ausdrücklich ermächtigt, das Sach- und Streitverhältnis, soweit erforderlich, mit den Parteien nach der tatsäch-lichen und rechtlichen Seite zu erörtern und Fragen zu stellen. Es soll dahin wirken, dass die Parteien sich rechtzeitig und vollständig über alle erheblichen Tatsachen erklären, insbesondere ungenügende Angaben zu den geltend gemachten Tatsachen ergänzen, die Beweismittel bezeichnen und die sach-dienlichen Anträge stellen. Die Parteien ermächtigen das Schiedsgericht zudem ausdrücklich, in jeder Phase des Verfahrens Vergleichsvorschläge zu unterbreiten.

    Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
     

Norderstedt, gültig ab 1. Juli 2023